Das Fehlen der vorausgesetzten Verwendung eines Kaufgegenstandes ist ein Sachmangel.
In vielen Fällen wird zwischen Käufer und Verkäufer keine Beschaffenheit vereinbart. Vor allem bei alltäglichen Käufen wechseln sich beide kaum über irgendwelche Beschaffenheiten oder Zustände aus. Eine Tomate ist zum Essen da und nicht zum kegeln. Das setzt man einfach voraus und verliert darüber kein Wort.
Fehlt eine vereinbarte
Beschaffenheit (wie in den meisten Fällen) ist als nächstes zu
überlegen, ob durch den Kaufvertrag eine bestimmte Verwendung des
Kaufgegenstandes vorausgesetzt wird. Bereits vor dem Kauf
stellen sich bestenfalls Käufer und Verkäufer vor, wofür der
Kaufgegenstand verwendet werden kann. Die Tomate ist zum
Verspeisen da. Das weiß man, man erwartet es. Durch den Kauf wird
erkennbar, wozu der Gegenstand verwendet werden kann. Die Verwendung
wird vor Vertragsschluss vorausgesetzt. Der Käufer bringt den
Verkäufer beim Kauf über den Zweck des Kaufs gerade dieses
Gegenstandes in Kenntnis. Der Verkäufer stimmt diesem Zweck
ausdrücklich oder stillschweigend zu. Die im Vertrag vorausgesetzte
Verwendung ist beispielsweise gegeben, wenn ein Staubsauger den Staub
aufsaugt und ihn sammelt. Es macht keinen Sinn, wenn der Staub zwar
erfasst wird, aber nicht gesammelt. Auch Lebensmittel die man
gefahrlos innerhalb des Zeitraumes des Mindesthaltbarkeitsdatums
verzehren kann, fallen hierunter.
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