Gerichtsstand und Erfüllungsort in AGB

Eine gern genutzt Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist folgende:


Erfüllungsort: "Erfüllungsort und Gerichtstand ist Greifswald."


Nutzt man diese Klausel gegenüber Verbrauchern, sind die Allgemeinen Geschäftsbedinungen abmahnfähig. Die Klausel verstößt gegen § 474 Abs. 2 BGB. Beim Verbauchsgüterkauf liegt eine Bringschuld vor. Eine bestellte Ware ist dem Verbraucher vom Händler zu liefern. Der Erfüllungsort liegt beim Verbaucher. Der Gefahrübergang auf den Verbraucher an einem zufälligen Untergang der Ware erfolgt erst hier. Anderweitige Vereinbarungen sind nicht möglich.


Eine falsch formulierte Klausel zum Erfüllungsort kann einen durchschnittlich gebildeten Menschen dazu verleiten, am falschen Ort zu klagen. Hintergrund ist die Möglichkeit des Verbrauchers nach einem Widerruf sein Geld beim zuständigen Gericht einzuklagen. Bei Verbrauchern ist dies das Gericht am Wohnort des Verbrauchers, sog. Europäischer Verbrauchergerichtsstand.


Die Klausel zum Gerichtsstand betrifft in ihrem Geltungsumfang neben Kaufleuten auch Verbraucher. Sie ist daher gem. § 38 ZPO unzulässig (BGH NJW 1987, Seite 2867). Der Gerichtsstand kann nur bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen als Vertragspartner vereinbart werden. Gem. § 307 BGB liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt.


Eine entsprechend falsch formulierte Klausel ist wettbewerbswidrig und abmahnfähig.